In seiner Verfügung vom 5. März 2018 führte das Rechtsamt zudem aus, dass gemäss einer ersten Einschätzung die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren nicht hätte abschliessen dürfen, ohne auch über den Balkon verbindlich zu entscheiden. Soweit die Gemeinde das Bauvorhaben gemäss Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erachtete und keine entsprechende Projektänderung eingereicht wurde, hätte demnach die Gemeinde den Bauabschlag erteilen und zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden müssen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beschwerdegegnerin erhielt zudem Gelegenheit, eine Projektänderung einzureichen.