Verkleinerung des Balkons in der Tiefe um bis zu 0.70 m, damit der Strassenabstand von 8.00 m (ab Vorderkante Balkon gemessen) eingehalten wird." Sie verweigerte die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wies sie ab. 4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 15. Januar 2018 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bauobjekt sei korrekt zu vermessen und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. 4 BDE 120/2017/38