hat somit der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'250.– (Honorar Fr. 6'100.– und Auslagen Fr. 150.–) zu bezahlen. RA Nr. 110/2018/129 15 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. August 2018 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 6'250.– (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung