Mangels entsprechender Angaben werden diese auf Fr. 150.– festgesetzt. Was die Mehrwertsteuer angeht, ist schliesslich zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig25 ist und deshalb die von ihrem Anwalt und ihrer Anwältin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote vom 9. Januar 2019 aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.26