Im vorliegenden Fall sind alle drei Kriterien als durchschnittlich zu gewichten. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 Prozent und damit ein Honorar von Fr. 6'100.– als angemessen. Die geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 324.80 wurden pauschal mit vier Prozent des Honorars berechnet. Massgebend sind jedoch nur die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Mangels entsprechender Angaben werden diese auf Fr. 150.– festgesetzt.