Denn die auf den Garagendächern vorgesehenen Brüstungen sind gemäss den Schnitt- und Fassadenplänen jeweils um einen Meter zurückversetzt und daher für die Messung der jeweiligen Gebäudehöhe unbeachtlich. Die talseitige Gebäudehöhe der beiden Garagen beträgt dementsprechend bloss 2.9 m. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG21), die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 GebV22 auf Fr. 2'000.– festgesetzt wird.