j) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR im vorliegenden Fall zu Recht angewendet hat. Die geplanten Hauptund Nebenbauten halten folglich auch talseitig die zulässigen Gebäudehöhen ein. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Nebenbauten bzw. Garagen auf den Parzellen Nrn. K.________ und L.________ die Gebäudehöhe von 3.0 m gemäss Art. 6 Abs. 1 ÜV ohnehin nicht überschreiten. Denn die auf den Garagendächern vorgesehenen Brüstungen sind gemäss den Schnitt- und Fassadenplänen jeweils um einen Meter zurückversetzt und daher für die Messung der jeweiligen Gebäudehöhe unbeachtlich.