Da es sich beim umstrittenen Bauvorhaben um die dritte bzw. letzte Bauetappe der Überbauung «G.________» handelt, würde die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Praxisänderung auch nur noch im Sinne einer singulären Abweichung, mithin nicht in grundsätzlicher Weise erfolgen. Ob die Praxisänderung darüber hinaus gegen Treu und Glauben verstösst, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung kumulativ erfüllt sein müssen,20 letztlich offen gelassen werden.