Es mangelt vorliegend aber nicht nur an ernsthaften und sachlichen Gründen (und damit an einem überwiegenden Interesse an der neuen Rechtsanwendung gegenüber den Rechtssicherheitsinteressen). Da es sich beim umstrittenen Bauvorhaben um die dritte bzw. letzte Bauetappe der Überbauung «G.________» handelt, würde die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Praxisänderung auch nur noch im Sinne einer singulären Abweichung, mithin nicht in grundsätzlicher Weise erfolgen.