Andere Gründe, welche die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Praxisänderung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die blosse Neuzusammensetzung des Gemeinderats bzw. dessen (neuerdings) geschlossene Meinung in der Frage der Anwendung des Hangzuschlags im Perimeter der ÜO ZPP 4 stellt jedenfalls keinen ernsthaften und sachlichen Grund dar. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten Reaktionen aus der Bevölkerung und von 18 Vgl. Vorakten zur dritten Bauetappe, pag. 221/223.