Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Praxisänderung lässt sich nach dem Gesagten also nicht auf ortsbildpflegerische Gründe stützen. Die Beschwerdeführerin beurteilte in ihrem Prüf- bzw. Amtsbericht vom 11./18. Juni 2018 die von den damals noch am Verfahren beteiligten Einsprechenden erhobene Rüge betreffend Nichteinordnung ins Ortsbild denn auch selbst als öffentlich-rechtlich unbegründet.19 Dass der in Art. 35 Abs. 1 GBR verlangten Anlehnung an die bereits realisierten Bauten in der ZPP 1 Genüge getan ist, wurde schliesslich schon dargelegt (E. 2g).