165 und 168 – die zwischen dem Perimeter der ZPP 1 sowie dem nördlichen Teil des Perimeters der ÜO ZPP 4 liegen – würden sich nicht an das Erscheinungsbild der Gebäude in der ZPP 1 anlehnen.18 Andererseits ist auf der in der Beschwerdeantwort abgebildeten Luftaufnahme ersichtlich, dass die beiden ZPP-Perimeter aufgrund der Strassenführung räumlich klar voneinander getrennt sind und jeweils ein einheitliches Erscheinungsbild bzw. jeweils eine einheitliche Bebauung aufweisen. Aus ortsbildpflegerischer Sicht besteht folglich kein Bedürfnis nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Zwischenstufe;