I.________ bzw. in der Umgebung des umstrittenen Bauvorhabens sei heterogen und die Gebäude auf den Parzellen Nrn. 165 und 168 – die zwischen dem Perimeter der ZPP 1 sowie dem nördlichen Teil des Perimeters der ÜO ZPP 4 liegen – würden sich nicht an das Erscheinungsbild der Gebäude in der ZPP 1 anlehnen.18 Andererseits ist auf der in der Beschwerdeantwort abgebildeten Luftaufnahme ersichtlich, dass die beiden ZPP-Perimeter aufgrund der Strassenführung räumlich klar voneinander getrennt sind und jeweils ein einheitliches Erscheinungsbild bzw. jeweils eine einheitliche Bebauung aufweisen.