i) Selbst wenn aber die Auffassung der Beschwerdeführerin rechtlich vertretbar wäre, müsste der Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR vorliegend trotzdem angewendet werden. Denn für eine Praxisänderung müssen ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen, wobei die Gründe umso gewichtiger sein müssen, je länger die aufzugebende Praxis gehandhabt wurde. Die Praxisänderung hat zudem in grundsätzlicher Weise zu erfolgen. Ferner muss das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen. Die Praxisänderung darf schliesslich nicht gegen Treu und Glauben verstossen.17