Analoges gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Regierungsstatthalteramt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Regierungsstatthalteramt in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2014 und in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2014 sinngemäss den Hangzuschlag noch als nicht anwendbar bzw. für dessen Anwendung eine ÜO-Änderung als notwendig erachtete, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.