Dies gilt unabhängig von den Gründen, welche die Gemeinde zu ihrem Meinungsumschwung bewogen haben; so kann die Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Umstand, dass an der Einigungsverhandlung vom 2. Juli 2015 eine Vereinbarung betreffend Gebäudeund Firsthöhe bzw. Dachneigung getroffen worden ist, welche die damaligen Einsprechenden zum Rückzug ihrer Einsprachen verpflichtet hat,16 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Regierungsstatthalteramt.