So kam die Gemeinde in ihren Prüf- bzw. Amtsberichten vom 7. Juli 2015 und 8. September 2016 betreffend die erste und zweite Bauetappe der Überbauung «G.________» jeweils zum Schluss, dass der Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR anwendbar sei bzw. die betreffenden Hauptund Nebenbauten talseitig Gebäudehöhen von maximal 8.2 m bzw. 4 m aufweisen dürften.15 Dass die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren betreffend die erste Bauetappe anfänglich anderer Ansicht war bzw. zunächst einen (nicht unterzeichneten) negativen Bericht einreichte, ist dabei unbeachtlich. Denn rechtlich massgebend bzw. für die