Vorliegend erweist sich die Auffassung der Gemeinde bereits aufgrund der erwähnten historischen, teleologischen und systematischen Überlegungen als rechtlich nicht haltbar. Gleichzeitig steht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung aber auch im Widerspruch zu ihrer bisherigen Praxis in dieser Frage. So kam die Gemeinde in ihren Prüf- bzw. Amtsberichten vom 7. Juli 2015 und 8. September 2016 betreffend die erste und zweite Bauetappe der Überbauung «G.________» jeweils zum Schluss, dass der Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR anwendbar sei bzw. die betreffenden Hauptund Nebenbauten talseitig Gebäudehöhen von maximal 8.2 m bzw. 4 m aufweisen dürften.15