h) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Art. 6 Abs. 1 ÜV die maximalen Gebäudehöhen für Haupt- und Nebenbauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 abschliessend festlege und daher keinen Raum für den Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR lasse, kann nach dem Gesagten also nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und sich die Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde auferlegen.12