35 Abs. 1 GBR bezüglich Parzellengrössen und Bauvolumen an die bereits realisierten Bauten in der nordöstlich gelegenen ZPP 1 anlehnen soll. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 nicht vom Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR profitieren können bzw. diese nicht höher sein dürfen als diejenigen in der ZPP 1. Einerseits verlangt Art. 35 Abs. 1 GBR lediglich eine Anlehnung und keine Identität. Andererseits ist das Bauvolumen nicht nur von der Höhe, sondern auch von der Länge und RA Nr. 110/2018/129 9