g) Im Übrigen steht auch die von der Beschwerdeführerin als «grössenmässig zurückhaltende Überbauung mit einer Gebäudehöhe von maximal 6.60 Meter» umschriebene Bebauung in der Zone mit Planungspflicht 1 (ZPP 1) nicht einer Anwendung des Hangzuschlags im Perimeter der ÜO ZPP 4 entgegen. Es trifft zwar zu, dass sich die Bebauung im Perimeter der ÜO ZPP 4 gemäss Art. 35 Abs. 1 GBR bezüglich Parzellengrössen und Bauvolumen an die bereits realisierten Bauten in der nordöstlich gelegenen ZPP 1 anlehnen soll.