Baupolizeiliche Vorschriften» und die zulässige Gebäudehöhe im Abschnitt «D Zonen und Gebietsvorschriften») geregelt. Die ÜV enthalten zwar Regelungen zur Gebäudehöhe, jedoch keine betreffend Hangzuschlag; ein qualifiziertes Schweigen liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor (E. 2c). In Bezug auf den in den ÜV nicht geregelten Hangzuschlag greift folglich Art. 3 ÜV, der auf das Baureglement und damit auf Art. 23 Abs. 3 GBR verweist.