f) Schliesslich sprechen auch systematische Überlegungen für eine Anwendung des Hangzuschlags gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR im Perimeter der ÜO ZPP 4. Durch die Anwendung des Hangzuschlags wird die Gebäudehöhe zwar erhöht; letztlich handelt es sich dabei aber um zwei eigenständige Themen, die nicht miteinander gleichzusetzen sind. Dementsprechend sind im Baureglement die Gebäudehöhe (Art. 28 Abs. 4 drittes Lemma GBR) und der Hangzuschlag (Art. 23 Abs. 3 GBR) getrennt voneinander, unter verschiedenen Titeln (der Hangzuschlag im Abschnitt «C Baupolizeiliche Vorschriften» und die zulässige Gebäudehöhe im Abschnitt «D Zonen und Gebietsvorschriften») geregelt.