Dazu ist jedoch nicht nur talseitig, sondern insbesondere auch nordseitig eine Gebäudehöhe von über 3 m (gemessen ab gewachsenem Terrain) nötig, da in den betreffenden Garagen ansonsten keine gebrauchstaugliche Raumhöhe erreicht werden könnte. Würde die in Art. 6 Abs. 1 ÜV für Nebenbauten in den Baufeldern 2, 5 und 8 vorgesehene Mehrhöhe von einem Meter nur den Ausgleich der besonderen Hanglage auf diesen drei Parzellen bezwecken, hätte konsequenterweise zudem auch für die Hauptbauten in den betreffenden Baufeldern eine entsprechende Mehrhöhe vorgesehen werden müssen.