Autoabstellplätze bzw. Garagen können auf den betreffenden Parzellen folglich nicht wie auf den anderen Parzellen in den Hang eingebettet, sondern müssen oberirdisch erstellt werden. Dazu ist jedoch nicht nur talseitig, sondern insbesondere auch nordseitig eine Gebäudehöhe von über 3 m (gemessen ab gewachsenem Terrain) nötig, da in den betreffenden Garagen ansonsten keine gebrauchstaugliche Raumhöhe erreicht werden könnte.