Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 ÜV für Nebenbauten in den Baufeldern 2, 5 und 8 eine Gebäudehöhe von 4 m anstatt 3 m festlegt. Der Grund für diese Mehrhöhe ist nämlich nicht nur auf die besondere Hanglage, sondern in erster Linie auf die Erschliessungssituation der betreffenden Parzellen zurückzuführen. So werden diese im Gegensatz zu den übrigen Parzellen im Perimeter der ÜO ZPP 4 nicht talseitig, sondern bergseitig erschlossen.11 10 Vgl. Beschwerdeantwortbeilage 9. 11 Vgl. Situationsplan vom 3. November 2017. RA Nr. 110/2018/129 8