23 Abs. 3 GBR befindet (E. 2a) – für Hauptbauten generell nur eine Gebäudehöhe von 7.2 m zulässig sein sollte, während in der (übrigen) Wohnzone der Gemeinde in vergleichbaren Hanglagen talseitig eine Gebäudehöhe von 8.0 m zulässig ist. Aus dem Umstand, dass die Gebäudehöhe für Hauptbauten gemäss Art. 6 Abs. 1 ÜV gegenüber der nach Art. 28 Abs. 4 drittes Lemma GBR in der Wohnzone geltenden Gebäudehöhe von 7.0 m bereits eine Mehrhöhe von 0.2 m aufweist, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss Auskunft der H.___