e) Ferner sprechen auch teleologische Gründe für eine Anwendung des Hangzuschlags im Perimeter der ÜO ZPP 4. So ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Gebiet – das sich unbestrittenermassen an einem Hang im Sinne von Art. 23 Abs. 3 GBR befindet (E. 2a) – für Hauptbauten generell nur eine Gebäudehöhe von 7.2 m zulässig sein sollte, während in der (übrigen) Wohnzone der Gemeinde in vergleichbaren Hanglagen talseitig eine Gebäudehöhe von 8.0 m zulässig ist.