So ist im entsprechenden Erläuterungsbericht vom Dezember 2014 festgehalten, dass mit den (neuen) Ausführungen zum Hangzuschlag die Vorschriften «präzisiert» werden.9 Gemäss dieser Formulierung hätte die betreffende ÜO-Änderung mit anderen Worten keine konstitutive, sondern bloss eine deklaratorische Wirkung gehabt. Die Materialien zur Änderung der ÜO ZPP 4 sprechen also ebenso wenig gegen, sondern vielmehr für eine Anwendung des Hangzuschlags gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR im Perimeter der ÜO ZPP 4.