d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 6. Januar 2015 gegen eine Änderung der ÜO ZPP 4 ausgesprochen hat, mit welcher unter anderem in Art. 6 Abs. 1 ÜV der Hangzuschlag explizit hätte vorbehalten werden sollen. So ist im entsprechenden Erläuterungsbericht vom Dezember 2014 festgehalten, dass mit den (neuen) Ausführungen zum Hangzuschlag die Vorschriften «präzisiert» werden.9 Gemäss dieser Formulierung hätte die betreffende ÜO-Änderung mit anderen Worten keine konstitutive, sondern bloss eine deklaratorische Wirkung gehabt.