Dieses Argument überzeugt nicht. Denn das Baureglement spricht ebenfalls von maximalen Gebäudehöhen – teils ausdrücklich (Anhang 8: «max. GH + HZ»), teils sinngemäss (Art. 23 Abs. 2 GBR: «Die zulässige Gebäudehöhe [Art. 28 Abs. 4] darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden [Anhang 7].») – und trotzdem gelangt in dessen Anwendungsbereich der Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR zur Anwendung. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ÜV (grammatikalische Auslegung) kann also nicht auf eine Nichtanwendung des Hangzuschlags gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR im Perimeter der ÜO ZPP 4 geschlossen werden.