Begriffs «max.» in Art. 6 Abs. 1 ÜV habe der Gemeinderat die Gebäudehöhen für Hauptund Nebenbauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 abschliessend festgelegt, weshalb in deren Anwendungsbereich ein Rückgriff auf den in Art. 23 Abs. 3 GBR geregelten Hangzuschlag unzulässig sei.