Umstritten ist hingegen, ob der Hangzuschlag bei Bauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 überhaupt zur Anwendung gelangt, mithin die geplanten Haupt- und Nebenbauten von einem Hangzuschlag profitieren können oder aber die zulässigen Gebäudehöhen talseitig überschreiten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich auf den Standpunkt, der Hangzuschlag komme auch bei Bauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, Art. 6 Abs. 1 ÜV lege die maximalen Gebäudehöhen für Haupt- und Nebenbauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 abschliessend fest und lasse daher keinen Raum für den Hangzuschlag gemäss Art. 23 Abs. 3 GBR.