bzw. in den Baufeldern 2, 5 und 8 «max. 4.0 m». Nach Art. 23 Abs. 3 GBR7 ist bei Bauten am Hang talseitig eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet; als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 Prozent beträgt. Es ist unbestritten, dass sich die Bauparzellen an einem Hang im Sinne von Art. 23 Abs. 3 GBR befinden. Umstritten ist hingegen, ob der Hangzuschlag bei Bauten im Perimeter der ÜO ZPP 4 überhaupt zur Anwendung gelangt, mithin die geplanten Haupt- und Nebenbauten von einem Hangzuschlag profitieren können oder aber die zulässigen Gebäudehöhen talseitig überschreiten.