Da unter Verletzung der Ausstandspflicht zustande gekommene Verwaltungsakte nicht von vornherein bzw. nur in seltenen – hier nicht einschlägigen – Ausnahmefällen nichtig, sondern bloss anfechtbar sind,6 ist es aber nicht Aufgabe der BVE, den fraglichen Gemeinderatsbeschluss auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dafür wäre vielmehr das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zuständig, jedoch nur auf entsprechende Beschwerde hin; eine solche ist bisher – soweit ersichtlich – aber nicht erfolgt. Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Hangzuschlag