Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen. Die von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern erhobenen Einsprachen gegen die erste bzw. zweite Bauetappe sind jedoch relevant für die Frage, ob der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Anfechtung des Gesamtentscheids vom 21. August 2018 gültig oder in Verletzung der für die Gemeindebehörden geltenden Ausstandspflicht gemäss Art. 47 GG5 zustande gekommen ist.