Entscheidend ist, dass vorliegend der Autonomiebereich der Beschwerdeführerin (Auslegung kommunaler Bestimmungen) betroffen ist. Dass ihre Beschwerde allenfalls (auch) der Durchsetzung privater Interessen einzelner Gemeinderatsmitglieder dient, ist insofern unbeachtlich bzw. macht die Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls noch nicht (rechts-) missbräuchlich. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.