Mitglied gegen die zweite Etappe der Überbauung «G.________» privat und in eigenem Namen Einsprache erhoben haben. Gleiches gilt in Bezug auf die zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin eingereichte Petition, mit welcher knapp 100 in der Gemeinde stimmberechtigte Personen den Rückzug der Beschwerde fordern. Entscheidend ist, dass vorliegend der Autonomiebereich der Beschwerdeführerin (Auslegung kommunaler Bestimmungen) betroffen ist.