Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war. Es genügt, dass von der Gemeinde zu wahrende Interessen betroffen sind.4 Die Beschwerdegegnerin stellt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Frage. Zusammengefasst macht sie geltend, mit der Beschwerde werde nicht die Wahrung öffentlicher Interessen, sondern die Durchsetzung privater Interessen einzelner Gemeinderatsmitglieder bezweckt.