b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdebefugnis der Gemeindebehörden (namens der Gemeinde) beruht auf der Gemeindeautonomie und den Aufgaben der Gemeinde in den Bereichen der Baupolizei und der Planung; die Gemeinden haben ein schutzwürdiges Interesse mitzubestimmen, wo und wie auf ihrem Gemeindegebiet gebaut werden darf, und die entsprechenden allgemeinen Interessen zu wahren. Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war.