Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Das Regierungsstatthalteramt hat keinen förmlichen Antrag gestellt. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie die zusätzlich vom Rechtsamt eingeholten Planunterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und