2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 21. August 2018 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der im kommunalen Baureglement geregelte Hangzuschlag sei im Perimeter der ÜO ZPP 4 nicht anwendbar, weshalb die geplanten Haupt- und Nebenbauten die zulässigen Gebäudehöhen überschreiten würden.