Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 26, Art. 40-41 N. 4 RA Nr. 110/2018/128 4 Baubewilligungs- oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde (Art. 43 Abs. 1 und Art. 48 BauG). Auf das Eventualbegehren ist nicht einzutreten. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). Parteikosten sind keine angefallen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.