Die Beschwerdeführerin ersucht mit ihrem Eventualbegehren um Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013. Eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt wurde oder bei ihrer Ausübung nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist (Art. 43 Abs. 1 BauG). Zuständig ist nicht die BVE als Rechtsmittelinstanz, sondern die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 12 6 BVR 2008 S. 251 E. 4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl.,