Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 15. September 2018 war sie bereits abgelaufen. Da der angefochtene Entscheid infolge Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist, ist eine materielle Überprüfung von Amtes wegen nach Art. 40 Abs. 3 BauG nicht möglich. Auf das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung des Bauabschlags ist nicht einzutreten. 2. Widerruf