Es handelt sich hier nicht um einen Fall der sog. "hinkenden Rechtskraft", bei welcher Einsprachelegitimierte einen Entscheid infolge mangelhafter Eröffnung nachträglich noch anfechten können.6 Vielmehr fehlte es der Beschwerdeführerin an der Einsprache- und damit auch an der Beschwerdelegitimation. Der Fristenlauf für die Anfechtung des Entscheides des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. November 2013 begann mit dessen Eröffnung an die Beteiligten des Baubewilligungsverfahrens zu laufen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 15. September 2018 war sie bereits abgelaufen.