Gemäss ihren eigenen Angaben, welche im Grundstücksinformationssystem GRUDIS nachvollzogen werden können, hat die Beschwerdeführerin die Nachbarliegenschaften (Parzellen Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________) am 5. Juni 2014 erworben, also erst nach Ergehen des angefochtenen Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. November 2013. Sie war folglich nicht zu dessen Anfechtung legitimiert.