b) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind all jene zur Einsprache berechtigt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Die Legitimation zur Einsprache muss im Zeitpunkt des Bauentscheides gegeben sein.5 Das trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Gemäss ihren eigenen Angaben, welche im Grundstücksinformationssystem GRUDIS nachvollzogen werden können, hat die Beschwerdeführerin die Nachbarliegenschaften (Parzellen Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nrn.