3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete mit Verfügung vom 20. September 2018 auf eine Sistierung. Es kündigte an, dass ohne Schriftenwechsel über die Beschwerde entschieden werde (Art. 69 Abs. 1 VRPG2) und wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des jederzeitigen Beschwerderückzugs hin. Davon hat diese keinen Gebrauch gemacht. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen