c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der massgebende Sachverhalt nicht genügend geklärt ist. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als dass der Entscheid der Gemeinde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass eines neuen Bauentscheids an die Gemeinde zurückzuweisen ist. 30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3 RA Nr. 110/2018/126 12 RA Nr. 110/2018/126 13 6. Kosten